Wo sind die Vorgaben festgelegt?
Die Angebotspflicht für Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern wurde in der bundesweit geltenden zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung fixiert. Die Ausweitung auf zwei Tests pro Woche wurde in der dritten Verordnung zur Änderunge der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ergänzt.
Darüber hinaus können auch die Vorgaben aus den Verodnungen der einzelnen Bundesländer die Testangebots-Pflicht beeinflussen. In Bayern, NRW und Hessen ist in den Coronaschutzverordnungen beispielsweise eine Testpflicht für Mitarbeiter von Pflegediensten oder Pflegepersonal in Heimen festgelegt worden. Ein weiteres Beispiel für die unterschiedlichen Auslegungen ist Sachsen, hier müssen sich seit März auch Verkäufer und Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt einmal pro Woche testen lassen.
Welche Maßnahmen bezüglich des Datenschutzes müssen beachtet werden?
Die Testergebnisse der Mitarbeiter fallen nach Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten, da es sich um sogenannte Gesundheitsdaten handelt. Diese gelten als besonders schützenswert und die Verarbeitung ist gerade bei einer gesetzlichen Verpflichtung nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Im Fall der Testergebnisse besteht erst einmal keine Dokumentationspflicht. Wer jedoch trotzdem die Ergebnisse dokumentieren möchte, sollte folgendes beachten: Die Testergebnisse spiegeln nur eine Momentaufnahme wider und sind nach spätestens 48 Stunden hinfällig – es besteht im Hinblick auf die Datensparsamkeit und die nichtige Bedeutung kein Grund für die Aufbewahrung. Wer unbedingt eine Dokumentation führen will, sollte sich eine schriftliche Genehmigung der Mitarbeiter geben lassen und darauf achten, dass nur die für den Zweck notwendigen Daten erhoben werden.
Wichtig ist aber die Beweispflicht für Unternehmen, dass den Mitarbeitern entsprechende Testangebote gemacht wurden. Belege für den Kauf der Tests oder die Beauftragung externer Dienstleistungen müssen vier Wochen aufbewahrt werden, um im Fall einer Kontrolle der Testangebots-Pflicht den notwendigen Nachweis erbringen zu können.
Wer bei einer großen Anzahl von Mitarbeitern den Überblick über verteilte Selbsttests oder erfolgte Testungen behalten möchte, darf eine Liste führen, in der darüber ein Vermerk getätigt wird. Hier dürften datenschutztechnisch keine Probleme auftauchen, da keine Gesundheitsdaten verarbeitet werden und ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der korrekten Abwicklung der Mitarbeiter-Testungen vorliegt. Trotzdem müssen die Datenschutzinformationen für Beschäftigte entsprechend ergänzt werden.
Welche Tests müssen angeboten werden? PCR- oder Schnelltests?
Es ist den Unternehmen freigestellt, welche Art der Testung sie ihren Mitarbeitern anbieten. Neben professionell von Fachpersonal durchgeführten PCR-Tests sind auch Schnelltests zur Selbsttestung möglich. Dabei gibt es keine Vorgaben bez. Fabrikat oder Anwendung (Speicheltests sind genauso erlaubt wie Abstriche aus dem vorderen Nasenbereich)
Müssen Mitarbeiter die Tests durchführen?
Nein, Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, sich zu testen oder testen zu lassen. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn das Interesse des Arbeitgebers an einer Testung die den Mitarbeiter betreffenden Grundrechte überwiegt. Hierbei ist stets der Einzelfall zu betrachten – möglich sind solche Situationen bei eindeutigen Corona-Symptomen eines Mitarbeiters, Kontakt zu einer infizierten Person oder bei Kontakt zu Risikogruppen.
Müssen Arbeitnehmer den Arbeitgeber über ein positives Testergebnis informieren?
Tatsächlich gibt es hier keine Pflicht. Es wird auf das Verantwortungsbewusstsein der Mitarbeiter gesetzt, dass diese ihre Arbeitgeber über ein positives Testergebnis umgehend informieren und den Arbeitsplatz – sofern schon betreten – verlassen. Hat ein Schnelltest zum positiven Ergebnis geführt, sollte umgehend ein PCR-Test zur Verifizierung durchgeführt werden.
Wer aus gegebenen Gründen die Mitarbeiter verpflichten möchte, positive Ergebnisse an den Arbeitgeber zu melden, kann einen entsprechenden Passus als arbeitsvertragliche Nebenpflicht einführen.
Wer übernimmt die Kosten?
Die Kosten müssen vom Unternehmen getragen werden. Doch unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten, wenn Mitarbeiter wegen einer Corona-Infektion ausfallen oder ein ganzer Betrieb geschlossen werden müsste, ist dieser Beitrag zur Sicherung der Gesundheit der Mitarbeiter unerheblich.