Der Fall
Vergangenes Jahr wurde der Fall einer Mitarbeiterin aus dem Büromanagement bekannt, die ihren ehemaligen Arbeitgeber (erfolgreich) auf Schadenersatz verklagt hat, da auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb noch Informationen zu ihrer Person auf der Internetseite des Unternehmens zu finden waren. Sie bat um Löschung der Informationen, die zudem auch noch inkorrekt gewesen sind. Nachdem ihrer Aufforderung nicht nachgekommen wurde, verlangte die Klägerin eine Unterlassungserklärung und eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro. Da die Beklagte die Unterlassungserklärung abgab und der ehemaligen Mitarbeiterin lediglich 150 Euro zahlte, wandte diese sich an das Arbeitsgericht Neuruppin mit der Forderung nach 5.000 Euro (abzgl. der bereits gezahlten 150 Euro).
Am 14.12.2021 sprach das Arbeitsgericht Neuruppin der Klägerin 1.000 Euro Schadensersatz (abzgl. der bereits gezahlten 150 Euro) zu. Begründet wurde das Urteil damit, dass eine rechtswidrige Verarbeitung der Daten erfolgte und daraus eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts resultierte, die auch den Anspruch auf eine Schadensersatzzahlung nach Artikel 82 der DSGVO rechtfertigt.
Die Konsequenz
Aus dem Geschehen und den geltenden Gesetzen lassen sich folgende Grundsätze zur Vorgehensweise ableiten:
- Angaben bezüglich der Art der Beschäftigung und der Position im Unternehmen müssen immer wahrheitsgemäß angegeben werden. Wer hier eine Falschaussage trifft, verstößt gegen den Grundsatz der Sachlichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Die Datenschutz-Grundverordnung gilt bereits seit Mai 2018 – spätestens dann hätte der Betrieb ein gültiges Löschkonzept erstellen und umsetzen müssen. Das Ignorieren dieser Pflicht bedeutet einen Verstoß gegen die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO.
- Nach Beendigung der Beschäftigung der Klägerin hätten alle Informationen zu ihrer Person von der Internetseite gelöscht werden müssen – ganz gleich, ob die Webseite auf einem aktuellen Stand ist. Ein solches Vorgehen sollte auch jenseits der DSGVO zum Prozedere nach dem Offboarding gehören.
- Spätestens nach der Äußerung des Wunsches der Klägerin hätten die entsprechenden Informationen umgehend gelöscht werden müssen. In einem der DSGVO folgenden Unternehmen hätte an dieser Stelle der Prozess für das Handling mit Betroffenen-Anfragen in Gang gesetzt werden müssen (Art. 15 bis 22 DSGVO).
Datenschutzkonformes Offboarding
Um direkt mögliche Fallstricke zu umgehen, haben wir für Sie alles Wissenswerte zum Thema Offboarding in diesem Beitrag zusammengestellt.
Löschkonzept
Das Löschkonzept spielt eine tragende Rolle bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung. Unter unserem Menüpunkt „Löschkonzept“ finden Sie wertvolle Beiträge, Listen und Whitepaper.