DSGVO

Facebook firmiert jetzt unter Meta – so passen Sie die Datenschutzklauseln an

Facebook – was als soziales Netzwerk für Freunde begann, ist aus dem Alltag von Unternehmen und Privatpersonen nicht mehr wegzudenken – in den letzten Jahren ist der Facebook-Konzern enorm gewachsen. Im Rahmen einer strategischen Neuausrichtung hat sich der Konzern nun einen neuen Namen gegeben – Meta – und Facebook ist fortan neben Instagram und WhatsApp nur noch ein Teil der neuen Dachmarke. Doch was bedeutet das für die Datenschutzerklärung des eigenen Unternehmens und wer muss Änderungen vornehmen?

Warum müssen Änderungen vorgenommen werden?

Während in den USA der Unternehmensname von Facebook bereits 2021 zu Meta geändert wurde, hat die europäische Tochter „Facebook Ireland Ltd.“ jetzt nachgezogen. Dadurch, dass Facebook nun nur noch eine Marke von Meta ist, müssen die entsprechenden Datenschutzklauseln angepasst werden. Dies gilt für alle Unternehmen, die auf Facebook oder Instagram eine Unternehmensseite führen. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die Facebook Connect und Facebook Pixel sowie Social Plugins von Facebook und Instagram nutzen.

Was muss geändert werden?

Um die Rechtstexte weiterhin korrekt zu halten, muss der Unternehmensname von Facebook zu Meta geändert werden. Diese Anpassung ist zunächst in der Datenschutzerklärung vorzunehmen. Hier wird das Unternehmen zum Beispiel aufgeführt, um den Nutzer darauf hinzuweisen, an wen die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt, nicht fehlen darf der Hinweis auf die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu Meta (bislang Facebook), z.B. eine E-Mail-Adresse. Fehlt dieser Punkt in der Datenschutzerklärung, bzw. ist die Firmierung veraltet, können Betroffene oder auch Konkurrenten dagegen vorgehen.

Nicht vergessen: Das Impressum auf den Unternehmensseiten der Social Media Kanäle

Wer für den eigenen Betrieb eine Seite auf Facebook oder Instagram betreibt, muss hier nach dem §5 Telemediengesetz ein Impressum für den „geschäftsmäßigen Online-Dienst“ angeben. Dieses muss neben Name und Anschrift des Unternehmens auch Kontaktinformationen beinhalten, der Firmenname sollte mit dem auf der Social-Media-Seite angegebenen Namen übereinstimmen. Ebenfalls wichtig ist die Erreichbarkeit des Impressums, es sollte nicht versteckt und mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein – sinnvoll ist eine Verlinkung zu der vollständigen Datenschutzerklärung auf der eigenen Webseite.

Wird es Facebook und Instagram zukünftig überhaupt noch geben?

In den letzten Wochen gab es Gerüchte, dass Facebook und Instagram für den europäischen Raum geschlossen werden sollen – aus Datenschutzgründen. Nachdem bereits 2020 das Privacy Shield für ungültig erklärt wurde, ist derzeit keine Einigung zwischen den USA und der Eu in Bezug auf einen Datenpakt in Sicht. Derzeit können US Unternehmen noch relativ leicht an Nutzerdaten aus Europa kommen und diese in den USA auswerten. Nachdem Anfang Februar vielfach veröffentlicht wurde, dass im Fall einer ausstehenden Einigung, Meta seine Dienste in Europa vom Markt nimmt, gab es einige Tage später ein Statement des für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Vizepäsidenten Markus Reinisch, der die Berichterstattung kritisierte. Essenz hierin ist die Aussage, dass auch Meta weiterhin betrebt ist, eine Lösung zu finden, die die Daten der EU-Nutzer schützt und einen entsprechenden Ersatz für das Privacy Shield bietet. Da Europa einer der wichtigsten Märkte des Unternehmens Meta ist, wird nicht von einer Abschaltung des europäischen Maktes ausgegangen.

Fazit

Eine ausführliche Datenschutzerklärung kann die Bedenken der Nutzer meist zerstreuen – umso wichtiger, auf die korrekten Rechtstexte zu achten. Wenn Sie Bedenken oder Fragen haben, stehen Ihnen unsere Datenschutzexperten gerne zur Seite.

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