DSGVO-konforme Videoüberwachung

Wer seine Geschäftsräume mit einer Videoüberwachung ausstatten möchte, muss zahlreiche Grundsätze beachten, damit sie DSGVO-konform ist. Seit Inkrafttreten der DSGVO herrscht eine große Unklarheit und es kursieren zahlreiche Fehlinformationen. Was darf noch getan werden? Was ist noch erlaubt? Das Thema Videoüberwachung, vor allem in öffentlich zugänglichen Bereichen, wird immer wieder stark diskutiert.

Grundsätzliche Planung – was muss geklärt werden?

Öffentlich zugänglicher Bereich oder nicht öffentlich zugänglicher Bereich

  • Grundsätze seitens der DSGVO bzw. BDSG-neu
  • Grund der Videoüberwachung und Alternativen
  • Gestaltung der Videoüberwachung
    • Technik
    • Bereiche
    • Zeitraum
  • Festlegung der Speicherdauer
  • Transparenz gegenüber betroffenen Personen
    • Arbeitnehmer
    • Kunden

Gesetzliche Grundlage

Das Thema der Videoüberwachung durch Privatpersonen oder Unternehmen wird in der DSGVO nicht explizit behandelt. Regelmäßig wird daher als Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen auf Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung zurückgegriffen. Hier geht es um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und der Punkt f definiert folgendes: Die Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Auch die Bedingungen a bis e des Art. 6 Absatz 1 können die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung belegen. Ausgenommen ist hier die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Kassen- und Thekenbereich

Grundsätzlich gilt: Sobald Beschäftigte im Kassen- und Thekenbereich durch den Radius der Kamera mit überwacht werden, muss eine der folgenden Maßnahmen ergriffen werden:

  •  Entfernung der entsprechenden Kamera
  • Schwärzen oder verpixeln der Beschäftigten, bzw. des Umfeldes, in welchem sich die Beschäftigten bewegen.

Wenn das optische Unkenntlichmachen der Beschäftigten mit den im Einsatz befindlichen Kameras nicht möglich ist, müssen diese entfernt werden. Es ist nicht ausreichend, die Überwachungsanlage auszuschalten oder softwareseitig zu deinstallieren. Die Kamera selbst muss abgebaut werden. Ebenso ist auch das Anbringen einer Attrappe zu Abschreckungszwecken untersagt. 

Auch wenn zahlreiche Betriebe die schriftliche Einwilligung ihrer Beschäftigten vorliegen haben, dass sie Kenntnis von der Videokamera haben und damit einverstanden sind, muss diese trotzdem entfernt werden. Während Kunden oder Gäste erkennbar sein dürfen, sind die Beschäftigten zu verfremden.

Öffentlich zugänglicher Raum und nicht öffentlich zugänglicher Raum

Vorab muss unterschieden werden, ob die Videokameras in einem öffentlich zugänglichen Bereich oder nicht öffentlich zugänglichen Bereich angebracht werden.

Ein nicht öffentlicher Bereich liegt vor, wenn nur ein bestimmter Personenkreis Zutritt zu den Räumlichkeiten hat (z.B. Mitarbeiter zu den Büros, Mieter etc.) 

Beispiele für nicht öffentlich zugängliche Bereiche

  • Büros
  • Produktionsbereiche
  • Private Wohnung
  • Treppenhäuser in Mietshäusern

 

Beispiele öffentlich zugänglicher Räume

  • Geschäftsräume mit Publikumsverkehr (Standardfall)
  • Ämter / Behörden

 

Kritische bzw. verbotene Videoüberwachung gilt in folgenden Bereichen

  • Treppenhäuser in Mietshäusern
  • Sozialräume / Pausenräume der Mitarbeiter
  • Umkleiden (in Geschäften / Freibädern etc.)
  • Toiletten
  • Gastronomie

Der Standardfall liegt zumeist in der Überwachung der Geschäftsräume mit Publikumsverkehr.

Grundsätze der DSGVO bzw. BDSG-neu

Bevor mit der Anbringung von Videokameras begonnen werden kann, muss die Interessenabwägung gegenüber dem Betroffenen abgewägt werden. Grundsätzlich ist eine Datenschutzfolgeabschätzung erst einmal keine Pflicht, da sie nur erstellt werden muss, wenn eine Gefahr für die Beschäftigten besteht.

Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung kann wie eine Pro- und Kontra-Liste für beide Parteien verstanden werden. Welches berechtigte Interesse hat der Inhaber, um eine Videoüberwachung zu begründen? Welche Argumente sprechen für eine Videoüberwachung und welche dagegen? Welche Gefährdungen ergeben sich für betroffene Personen? Welche gesetzlichen Vorschriften überwiegen? 

Das Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Grundgesetz ist eines der höchsten und schutzwürdigsten Grundrechte, die es gibt.

Interessenabwägung zur Videoüberwachung (Beispiel)

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Dies soll jetzt jedoch nicht bedeuten, dass die Videoüberwachung überhaupt nicht DSGVO-konform sein kann, da das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen immer überwiegt. In der Praxis werden Videoüberwachungen zum Schutz des Eigentums oder zur Vermeidung von Straftaten eingesetzt und auch akzeptiert, wenn man sich an die gesetzlichen Vorgaben hält.

Datenschutzfolgeabschätzung

Zusätzlich zur Interessenabwägung kann eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) fällig werden, wenn ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen besteht und eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche stattfindet (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO). 

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat eine Positivliste für Datenschutzfolgeabschätzungen veröffentlicht. Das heißt, in dieser Übersicht sind Verfahren zu finden, die unbedingt einer Datenschutzfolgeabschätzung bedürfen. Videoüberwachung ist hier explizit nicht aufgelistet. Trotzdem sollte das Thema beachtet und eine DSFA vorgenommen werden, wenn sich aus der Videoüberwachung hohe Risiken für den Betroffenen ergeben können.

Beispiele für hohe Risiken

  • Diskriminierung,
  • Identitätsdiebstahl,
  • Profilerstellung durch Bewertung persönlicher Aspekte,
  • Rufschädigung,
  • u.v.m

Grund der Videoüberwachung und Alternativen

Zunächst muss die Frage gestellt werden, warum Geschäftsräume via Video überwacht werden sollen. Gibt es vielleicht Alternativen („mildere Mittel“) zur Videoüberwachung? Diese Begründung entscheidet darüber, ob die Videoüberwachung gegen die DSGVO verstößt. In § 4 BDSG-neu gibt der Gesetzgeber bereits vor, wann die Videoüberwachung zulässig ist und zwar,

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen 
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

Beispiele für Alternativen zur Videoüberwachung

  • Alarmanlage
  • Ladendetektiv
  • Nachtwächter
  • Wertvolle Gegenstände nach Ladenschluss im Tresor aufbewahren
  • Zutrittsberechtigungen einschränken und nur bestimmten Beschäftigten gewähren

Natürlich ist abzuwägen, ob es organisatorisch und finanziell umsetzbar ist, dass weiteres Personal z.B. für den Schutz vor Straftaten, eingestellt wird.

Beispiele für berechtigtes Interessen bei der Videoüberwachung

  • Vermeidung von Straftaten (Einbruch, Diebstahl)
  • Eigentumsschutz
  • Schutz von Leben und Gesundheit

Gestaltung der Videoüberwachung

Bereits bei der Anschaffung von Videokameras sollte der Datenschutz eine Rolle spielen  und auf einen „eingebauten Datenschutz“ (Privacy by design) geachtet werden. Beispiele für den eingebauten Datenschutz

  • Keine Schwenkfunktion
  • Keine Tonaufnahme (wird strafrechtlich verfolgt)
  • Keine automatische Gesichtserkennung
  • Keine Zoomfunktion

Des Weiteren ist auch zu klären, in welchen Bereichen die Überwachung stattfinden soll und in welchem Zeitraum. Es ist nicht rechtens, dass auf den Aufnahmen die Gesichter der Beschäftigten erkennbar sind. Diese müssen entweder verpixelt oder geschwärzt sein – moderne Kameras haben entsprechende Funktionen.

Alternative Alarm-, bzw. Notfallknopf

Auch im Bereich von Kasse und Theke ist eine Videoüberwachung möglich, sofern sie ausschließlich auf Standby ist und keine Aufzeichnungen anfertigt, wenn nicht händisch durch Alarmknopf die Aufzeichnung gestartet wird. So kann die Kamera installiert sein und im Fall einer Notsituation von den Beschäftigten aktiviert werden. Die Datenschutzkonferenz formuliert es in ihrer „Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ wie folgt: „Werden Kameras zur Täteridentifikation und zur Beweissicherung bei Übergriffen eingesetzt, kann dieser Zweck damit erreicht werden, dass eine Überwachung mit einem Notfall- bzw. Alarmknopf verbunden wird. Im Ereignisfall aktiviert, kann dieser einen Alarm und gleichzeitig eine Videoaufzeichnung auslösen.“

Beispiele für Überwachungsbereiche

  • Eingangsbereich
  • Geschäftsraum
  • Parkplatz, welcher zum Grundstück gehört

Überwachungen der öffentlichen Straße, von Beschäftigtenräumen bzw. Sozialräumen und im Gastronomiebereich sind sehr kritisch!

In Österreich wurde im September 2018 die erste DSGVO-Strafe gegen einen Lokalbetreiber verhängt. Dieser überwachte unerlaubt mit seiner Videokamera einen großflächigen Teil des öffentlichen Gehweges und wurde mit einer Strafe in Höhe von 4.800,00 € belangt. 

Wichtig ist auch der Zeitraum der Videoüberwachung. Würde es beispielsweise ausreichen, die Videoüberwachung nur nach Ladenschluss zu aktivieren? Häufig werden die Geschäftsräume auch zu den üblichen Öffnungszeiten überwacht, was wahrscheinlich gar nicht nötig wäre.

Festlegung der Speicherdauer

Hier gibt es nun unterschiedliche Ansichten. Die Empfehlung der Aufsichtsbehörde beläuft sich auf eine Speicherdauer von 72 Stunden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass auch eine Speicherdauer von 10 Tagen zulässig ist. Hier weisen wir wieder auf das Urteil des BAG zurück. Das BAG ist der Auffassung, dass es erst bei einem Anlass zur Auswertung kommen muss. Dies würde eine weitaus längere Speicherdauer ermöglichen. Allerdings gilt trotzdem der Grundsatz der Datensparsamkeit und der Zweckbindung. Sofern der Zweck wegfällt, ist auch die Aufbewahrung des Videomaterials zu löschen.

Beispiel: Geschäftsräume werden zur Vorbeugung von Straftaten via Video überwacht.

Sollte innerhalb des festgelegten Zeitraums keine Straftat erfolgen, besteht die Verpflichtung, das Videomaterial zu löschen. Im Falle einer Straftat darf das Videomaterial natürlich länger aufbewahrt werden, da dies zu Beweiszwecken dient.

Transparenz gegenüber den Betroffenen

Wichtig ist, dass die betroffenen Personen, seien es Arbeitnehmer oder die Kunden, nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden.  Gegenüber dem Betroffenen manifestiert sich der Grundsatz der Transparenz insbesondere im Rahmen der Informationspflichten gem. Art. 13 oder Art. 14 DSGVO. Es ist eigentlich unvermeidbar, dass bei Kundenverkehr auch die Beschäftigten mit überwacht werden.

Wie ist die Handhabung?

Beschäftigte:

Eine verdeckte Überwachung der Beschäftigten verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht und ist nur in ganz speziellen Fällen zulässig. Dies entschied das BAG bereits im Jahr 2012. Problematisch könnte auch sein, wenn meistens die gleichen Beschäftigten überwacht werden. Durch die bereits erfolgte Interessenabwägung und die Zweckbindung stellt die Aufzeichnung der Beschäftigten eine Nebenfolge dar, die das Interesse des Arbeitgebers überwiegen lässt, z.B. zum Schutz des Eigentums und Vermeidung von Straftaten. Die Informationspflicht ist einzuhalten, sofern auf dem Videomaterial die darauf aufgezeichnete Person zugeordnet werden kann.

Kunde:

Beim Kunden ist es ähnlich wie bei den Beschäftigten. Der Kunde darf nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werden. Der Kunde muss auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, dass die Räumlichkeiten videoüberwacht und persönlich informiert werden, sofern die Personen zugeordnet werden können.

Hinweisschilder:

Es gibt unterschiedliche Ausführungen von Hinweisschildern. Aus der Verantwortlichkeit des Betreibers ergibt sich, wie bereits erwähnt, die Hinweis- und Transparenzpflicht.

  • Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol.
  • Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO)
  • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend (Art. 13 Abs. 1 lit. b DS-GVO).
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO).
  • Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d DS-GVO).
  • Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DS-GVO).
  • Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).

Zusammenfassung

  1. Alternativen suchen und ggf. diese zuvor umsetzen
  2. Interessenabwägung vornehmen
  3. Aufnahme in das Verfahrensverzeichnis und in den Informationspflichten mit angeben
  4. Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen definieren und umsetzen
  5. Speicherdauer festlegen und bei Zweckerreichung das Bild- und Filmmaterial löschen
  6. Hinweisschilder anbringen, z.B. im Eingangsbereich

Fazit

Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Videoüberwachung vereinbar mit der DSGVO, sofern einzelne Punkte beachtet und eingehalten werden.

 

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