- Steuerrecht Gastgewerbe
Trinkgeld rechtssicher im Gastgewerbe organisieren – Steuerfreiheit bewahren
- Trinkgeld ist nur steuerfrei bei freiwilliger Zahlung vom Gast an den Arbeitnehmer – ohne Rechtsanspruch oder Einflussnahme des Arbeitgebers
- Seit 2023 muss nur Unternehmer-Trinkgeld in der Kasse erfasst werden – steuerfreies Arbeitnehmer-Trinkgeld nicht mehr
- Mitarbeiter müssen selbst über Aufteilungsschlüssel entscheiden – der Arbeitgeber darf nur verwalten, nicht regeln
Carsten Seitz
Carsten Seitz
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Trinkgeld bleibt nur steuerfrei, wenn es vom Gast freiwillig an den Arbeitnehmer gezahlt wird – ohne Einflussnahme des Arbeitgebers. Seit 2023 gilt: Nur Unternehmer-Trinkgeld muss in der Kasse erfasst werden. Unbares Trinkgeld ist ein durchlaufender Posten, Kartengebühren trägt der Arbeitgeber. Klare Regelungen, Mitarbeiterautonomie bei der Aufteilung und saubere Dokumentation in der Verfahrensdokumentation sichern die Steuerfreiheit.