Tipps für den Datenschutz bei Gewinnspielen und Preisausschreiben

Mit Gewinnspielen oder Preisausschreiben lassen sich Kunden und Gäste locken – und geben bereitwillig ihre persönlichen Daten ab, um im Fall eines Gewinns benachrichtigt zu werden. Doch darf der Initiator die Daten nach der Aktion weiter verwenden? Was muss hinsichtlich des Datenschutzes beachtet werden?

Wo liegt der Unterschied zwischen Gewinn- und Glücksspiel?

Wer nun also sein Produkt über ein Gewinnspiel an den Kunden bringen will, sollte sich darüber im Klaren sein, wo (verbotenes) Glücksspiel beginnt. Hierzu gibt es im „Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland“ genaue Definitionen und so besagt das Gesetz, dass es sich um Glücksspiel handelt, „wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt“.

Somit zählen also Rubbellose, die im Verkauf erworben werden, oder auch Tombolas mit kostenpflichtigen Losen zum Glücksspiel. Wer jedoch auf einer Messe oder im Ladengeschäft Teilnahmekarten verteilt oder online zur Teilnahme aufruft, ohne dafür ein Entgeld zu verlangen, fällt nicht unter das Glücksspielgesetz. Und gerade die kostenlose Teilnahmemöglichkeiten sorgt für den hohen Anreiz, bei einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel mitzumachen.

Wie müssen die Teilnahmebedingungen formuliert werden?

Wer ein Gewinnspiel oder ein Preisausschreiben veranstaltet, muss laut des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §5, Absatz 2, darüber informieren, was es zu gewinnen gibt und  bis wann teilgenommen werden kann. Informationen über die Möglichkeiten zur Teilnahme (z.B. über eine Gewinnspielkarte, Facebook-Seite. Webseite etc.) sollten auch ausformuliert werden. Ebenso muss angegeben werden, wie der Gewinner ermittelt wird.

Ist es aufgrund Platzmangels, zum Beispiel bei einem Werbebanner, nicht möglich, die Details der Wettbewerbsbedingungen zu erörtern, sollte ein Hinweis integriert werden, wo die Details zu finden sind.

Der häufig zu findende Satz „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ sollte hingegen vor Hinzufügen geprüft werden, da hier die Zulässigkeit im Zweifel nicht als gesichert angesehen werden kann.

Achtung: Wer die Teilnehmer im Nachhinein über digitale Newsletter mit weiteren Informationen versorgen möchte, muss ein gesondertes Kontrollkästchen vorsehen und darf die Daten nur im Fall eines vom Teilnehmer gesetzten Kreuzes zu diesem Zweck weiterverarbeiten. Für die grundsätzlichen Teilnahmebedingungen ist dieses Kontrollkästchen hingegen nicht erforderlich.

Welche Rechtsgrundlage kann für die Datenerhebung zugrunde gelegt werden?

Kein Gewinner ohne persönliche Daten – wer seine Daten nicht angeben möchte, kann auch keine Gewinn zugestellt bekommen. Somit geht ein Gewinnspiel oder ein Preisausschreiben mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einher.

Ziel der Unternehmen ist es natürlich, möglichst viele Daten zu sammeln und diese auch im Nachhinein über das Gewinnspiel hinaus werblich nutzen zu können. Voraussetzung ist die Einwilligung des Teilnehmers, die die Grundlage für telefonische oder schriftliche Werbebotschaften bildet. Festgelegt im § 7 des UWG dürfen nur in Ausnahmefällen Werbemails ohne Einwilligung versendet werden. Wer also mit der Zustimmung zur Verarbeitung der Personendaten im Rahmen des Gewinnspiels gleichzeitig die Erlaubnis der Zusendung  von Werbematerial einholen will, muss den Artikel 7 der Datenschutz-Grundverordnung „Bedingungen für die Einwilligung“ beachten. So heißt es hier: „[…]Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.[…]“

Selbstverständlich muss die Einwilligung jederzeit widerrufen werden können. Im Vorfeld sollte die Bedeutung des Widerrufs im Hinblick auf das Gewinnspiel festgelegt werden.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Erforderlichkeit für die Erfüllung eines Vertrages als Rechtsgrundlage zu nutzen. Soweit es darum geht, die persönlichen Daten für die Benachrichtigung des Gewinners oder die Zustellung eines Gewinnes zu nutzen, ist die erforderliche Erhebung der Daten noch gut zu argumentieren, schwieriger wird es, wenn es um nachfolgende Marketingmaßnahmen geht. Dann müssten nämlich nachfolgende Werbemaßnahmen als Bedingung des Gewinnspiels integriert werden, was durchaus kritisch betrachtet werden dürfte.

Wie führe ich das Gewinnspiel datenschutzkonform durch?

Wenn es neben der Rechtsgrundlage bei Gewinnspielen um den Datenschutz geht, fallen insbesondere folgende Grundsätze ins Gewicht:

Grundsatz der Datensparsamkeit

Wer ein Gewinnspiel veranstaltet darf nur die Daten abfragen, die für den mit dem Gewinnspiel verfolgten Zweck nötig sind. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Daten ausschließlich für das Gewinnspiel und ggf. integrierter Werbemaßnahmen genutzt, nicht aber an Dritte weitergeben werden.

Grundsatz der Speicherbegrenzung

Hier gilt wie immer: Die Daten müssen nach der Erfüllung ihres Zweckes, also dem Gewinnspiel, gelöscht werden. Obacht: Meldet sich der Gewinner nicht, muss der Gewinn für drei Jahre aufbewahrt werden, da die Verjährungsfrist für diesen Zeitraum festgelegt ist.

Grundsatz der Transparenz

Teilnehmer müssen darüber informiert werden, welche Daten durch wen verarbeitet werden und an wen diese Daten weitergegeben werden (z.B. beim Versand eines Gewinnes an den Paketzusteller). Auch über die Dauer der Speicherung und das Widerrufsrecht muss informiert werden.

Da keine Gewinnspielkarte ausreichend Platz für all diese Informationen bietet und auch Social Media Posts oder andere digitale Formate ungeeignet sind, reicht ein Hinweis, wo die Informationen hinterlegt sind. Dies kann bei digitalen Inhalten die Datenschutzseite des Unternehmens sein, bei schriftlichen Gewinnspielen reicht ein Verweis mit kurzer Inhaltsangabe auf dem entsprechenden Medium und den Hinweis auf einen Link mit allen Informationen. Neben dem Zweck der Verarbeitung sollten hier auch der Verantwortliche für das Gewinnspiel, der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens, die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und alle Rechte der Teilnehmer hinterlegt werden.

Dürfen Gewinner öffentlich bekannt gegeben werden?

Je nach Art des Gewinnspiels ist eine Veröffentlichung der Namen der Gewinner von Anfang an vorgesehen. Sollte dies der Fall sein, macht es Sinn die Absicht der Veröffentlichung bereits beim Gewinnspiel selbst mit anzugeben. Das gilt auch für den Fall, dass mit dem Gewinnspiel die Veröffentlichung eines Beitrages einhergehen soll, wenn es sich z.B. um einen Mal-, Foto- oder Schreibwettbewerb handelt.

Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte auf jeden Fall die Einwilligung des Gewinners vor der Veröffentlichung von Daten oder Beiträgen einholen.

Etwas anders sieht es aus, wenn die Gewinner und/oder ihre Beiträge nicht nur zur Berichterstattung, sondern für wirtschaftliche Zwecke genutzt werden soll. Dies wäre dann der Fall, wenn die Einsendung zum Beispiel für eine Werbekampagne genutzt werden soll. Diese Nutzung wäre für den Gewinner nicht voraussehbar und es sollte bereits bei der Veröffentlichung des Gewinnspiels darauf hingewiesen werden. Auch die Urheberrechte sollten detailliert vorab fixiert werden, damit nachträgliche Forderungen und damit einhergehende Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.

Darf der Gewinnerkreis eingeschränkt werden, zum Beispiel nach Alter oder Wohnort?

Wer ein Gewinnspiel veranstaltet, ist auch berechtigt, Einschränkungen hinsichtlich der Teilnehmer vorzunehmen. Werden zum Beispiel in einem Gewinnspiel explizit Produkte für Erwachsene verlost oder auch lediglich die Genehmigung für die Zusendung eines werblichen Newsletters (in Deutschland ab 16 Jahren möglich), ist die Einschränkung sogar vorgeschrieben.

Wenn es um Versand von Waren geht, kann auch eine Beschränkung nach Wohnort vorgenommen werden.

Üblich ist der Ausschluss von Angehörigen des eigenen Unternehmens und auch von den gegebenenfalls beteiligten Dienstleistern.

Sollten Sie ein Gewinnspiel veranstalten wollen und noch Fragen zu den datenschutzrechtlichen Aspekten haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

 

Quellen: www.dr-datenschutz.de, www.datenschutz-generator.de

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